Der Begriff des Gutachtens umfasst bereits jede Äußerung eines Sachverständigen in Ausübung seines Berufes zum Fachthema. Ob diese Äußerung in mündlicher oder in schriftlicher Form erfolgt, spielt hierbei keine Rolle. Auch ob dieses Gutachten als Stellungnahme, Kommentar oder Bericht deklariert wird ist unerheblich. Da ein Gutachten immer wertungsfrei und neutral verfasst sein muss, ist es egal wer es beauftragt hat. Unterschieden werden Gerichtsgutachten, Privatgutachten und Schiedsgutachten.
Für ein Gerichtsgutachten wird der Sachverständige direkt vom Gericht zu einem Thema seines Fachgebietes beauftragt.
Das Privatgutachten umfasst allgemein alle Gutachten, die nicht von einem Gericht in Auftrag gegeben werden. Auftraggeber können Versicherungen, Fachfirmen oder Privatpersonen sein.
Zu den Privatgutachten gehört auch das Schiedsgutachten. Hier sind die Parteien des Rechtsstreits die Auftraggeber.
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