Solaranlagen-Pflicht ab 2026

Solaranlagen-Pflicht in Nordrhein-Westfalen ab 2026


Im Juni 2024 ist die Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht nach §42a und Absatz 1a der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen) in Kraft getreten. Dies wurde von vielen gar nicht wahrgenommen, denn viel interessanter ist Januar 2026. Ab sofort muss bei der Dachsanierung eine PV-Anlage installiert werden!

SAN‑VO NRW


Die Solaranlagen‑Verordnung Nordrhein‑Westfalen (SAN‑VO NRW) konkretisiert die in §42a und §48 Absatz 1a der Bauordnung NRW verankerte Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen. Die Verordnung wurde am 6. Juni 2024 erlassen und durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung bekannt gemacht..


Der Anwendungsbereich der Verordnung ist in §1 definiert. Erfasst werden Neubauten von Nichtwohngebäuden, kommunale Gebäude mit vollständiger Erneuerung der Dachhaut und sonstige Gebäude, deren Dachhaut ab dem 1. Januar 2026 vollständig erneuert wird. Zusätzlich gilt sie für Flächen mit mehr als 35 notwendigen Stellplätzen sowie für genehmigungsfreie Bauvorhaben.

Neubauten und Sanierungen betroffen


Die Verordnung gilt also für:
• Nichtwohngebäude (Bauantrag nach 1. Januar 2024)
• Gebäude im Eigentum von Kommunen (neues Dach ab dem 1. Juli 2024)
• Wohngebäude (Bauantrag ab 1. Januar 2025)
• Gebäude, bei denen die Dachhaut ab dem 1. Januar 2026 erneuert wird
• Stellplatzflächen für NWG mit mehr als 35 Stellplätzen

§3 gibt vor, Dachflächen und Stellplätze so zu planen und zu gestalten, dass sich diese für eine Solarnutzung so weit wie möglich einigen. Nach §4 muss die PV-Anlage mindestens 30% der Brutto-Dachfläche eines Gebäudes bedecken. Bei Erneuerung der Dachhaut haben PV-Anlagen mindestens 30% der Netto-Dachfläche des Gebäudes zu bedecken.

Alternativ zu den 30% sind folgende Mindest-Leistungen vorgesehen:
• 8 Kilowatt-Peak bei Wohngebäuden mit mindestens sechs und maximal zehn Wohneinheiten, sowie bei Nichtwohngebäuden
• 3 Kilowatt-Peak bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten
• 4 Kilowatt-Peak bei Wohngebäuden mit mindestens drei und maximal fünf Wohneinheiten

Ausnahmen


In §5 sind die Ausnahmen geregelt. Als Ausnahmen gelten zum Beispiel:
• Amortisationszeit über 25 Jahre
• Ausrichtung des Dachs nach Norden
• zu sanierendes Dach ungeeignet für die Errichtung einer PV-Anlage
• keine ausreichende Standsicherheit der Dachfläche
• Einspeisung auch bei Erweiterung der Netzkapazität nicht möglich

Nach §6 sind bei Nichtwohngebäuden mit über 35 Stellplätzen diese mit einer PV-Anlage zu überdachen. Auch hierzu gibt es in §7 Ausnahmeregelungen.

Planen Sie eine Dachsanierung und möchten prüfen, ob eine PV-Anlage für Sie Pflicht ist oder ob Ihre Fläche vielleicht unter eine Ausnahmeregelung fällt? Wir beraten Sie gerne! Natürlich errechnen wir auch darüber hinaus, welche PV-Anlage für Sie wirtschaftlich Sinn macht und stehen Ihnen in Bezug auf Ablaufplanung, Fördermöglichkeiten, Angebots- und Rechnungsprüfungen zur Seite.

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Weitere Informationen:

RECHT.NRW.DE 
Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht nach § 42a und § 48 Absatz 1a der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen – SAN-VO NRW)

Energieeffizienz-Experten
www.energie-effizienz-experten.de

Deutsche Energieagentur dena
www.dena.de

Bundesförderung für Energieberatung
www.bafa.de

Kreditanstalt für Wiederaufbau
www.kfw.de


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