Die neue HeizkostenV

Die neue HeizkostenV, Wärmemengenzähler


Welche Änderungen der neuen HeizkostenV bzw. Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten treten in Kraft?

HeizkostenV: Verordnung über Heizkostenabrechnung


Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) wurde zuletzt im Oktober 2024 geändert. Am 30. September 2025 endete die Übergangsfrist für Bestandsgebäude zum Nachrüsten der erforderlichen Messgeräte zur Verbrauchserfassung. Die nächste relevante Frist ist der 31. Dezember 2026 für fernablesbare Zähler …

Verbrauch Wärmepumpen

Nach § 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung (3) hat der Gebäudeeigentümer bis 30. September 2025 eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu installieren. Wärmepumpen in Mehrfamilienhäusern müssen also ab Oktober 2025 mit einem separaten Stromzähler ausgestattet sein, um den Verbrauch des Wärmeerzeugers zu ermitteln. Bisher musste der Verbrauch einer Wärmepumpe aufgrund einer Sonderregelung nicht erfasst werden.

Fernablesbare Zähler

Nach § 9 Ausstattung zur Verbrauchserfassung (3) müssen nicht fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler bis zum 31. Dezember 2026 durch fernablesbare „Ausstattung zur Verbrauchserfassung“ nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Wenn bereits „fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung“ installiert wurden, müssen dem Nutzer monatlich Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen mitgeteilt werden.

Der Sachverständige im Gespräch mit dem Installateur

Heizungsinstallateure

Betreuen Sie Mehrfamilienhäuser, in denen sich Wärmemengenzähler / Wasserzähler im Eigentum befinden, machen Sie Ihre Kunden darauf aufmerksam, dass diese spätestens zum 31. Dezember 2026 auszutauschen sind, wenn sie nicht bereits fernablesbar sind. Betreuen Sie Mehrfamilienhäuser, die durch Wärmepumpen beheizt werden, kontrollieren Sie diese auf separate Stromzähler für die Wärmepumpe. Ggf. sind diese rechtzeitig nachzurüsten, um die Betriebskosten transparent auf die Nutzer umlegen zu können. 

Ortstermin für eine Energieberatung - überdimensionierte Fernwärmestationen vermeiden

Betreiber von Mehrfamilienhäusern

Fragen Sie Ihren Abrechnungsdienstleiser oder Heizkostenabrechner, ob die vorhandenen Messinstrumente den neuen Anforderungen entsprechen oder ob sie umgerüstet werden müssen. Hinterfragen Sie zudem die monatlich zu erstellende Verbrauchsabrechnung. Erstellen Sie die Abrechnung selbst, kontrollieren Sie die Messinstrumente und erstellen Sie bei vorhandenen fernablesbaren Zählern eine monatliche Abrechnung. Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Eichfrist der vorhandenen Messinstrumente zu prüfen. Erfolgt die Abrechnung nicht fristgerecht oder werden die Mieter nicht über ihren Verbrauch informiert, können die Mieter ein 3%iges Kürzungsrecht für das Fehlen der Smart-Meter-Messtechnik und für die fehlende monatliche Verbrauchsinformation geltend machen.

Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit Ihrer Heizkostenabrechnung? Wir beraten Sie gerne!

Fon 02203 80260
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