“CO₂-Preis: Was Hausbesitzer 2027 wissen müssen” ist die Fortsetzung der Beiträge „CO₂-Preis: Wegweiser für Hausbesitzer“ (August 2024) und „Kostentreiber CO₂-Preis“ (Juni 2025)

Mein Blog-Beitrag „CO₂-Preis: Wegweiser für Hausbesitzer“ aus 2024 nannte 45 Euro je Tonne CO₂ und ein „grundlegend neues System“ ab 2027. Die Spanne von 100 bis 200 Euro je Tonne war eine Schätzung. Mein Beitrag „Kostentreiber CO₂-Preis“ aus 2025 ging von einem Start des europäischen Emissionshandels ETS 2 im Jahr 2027 aus. Er nannte eine Prognose von 200 bis 300 Euro je Tonne bis 2030. Der Starttermin 2027 ist überholt. Die Preisprognosen waren Schätzungen und sind in den amtlichen Quellen nicht belegt. Seitdem hat sich die Rechtslage geändert. Dieser Beitrag ergänzt die beiden früheren.
Das Wichtigste in Kürze
• 2026 und voraussichtlich 2027 liegt der CO₂-Preis zwischen 55 und 65 Euro je Tonne. Für 2027 fehlt noch der endgültige Gesetzesbeschluss.
• Der europäische Emissionshandel für Gebäude (ETS 2) startet erst 2028. Ab dann bestimmt der Markt den Preis. Eine belastbare Prognose gibt es nicht.
• Vermieter müssen ab 2028 in vielen Fällen die Hälfte der CO₂-Kosten tragen. Bisher richtet sich der Anteil nach dem Zustand des Gebäudes.
Wie sich der CO₂-Preis entwickelt
2026
Der Preis liegt in einem festen Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne. Für die Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter gilt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 CO2KostAufG der Mittelwert von 60 Euro je Tonne (Quelle: DEHSt).
2027
Nach dem geltenden Gesetz gäbe es 2027 keinen Korridor mehr. Der Preis richtete sich nach dem Durchschnitt der Versteigerungen. Die Bundesregierung will das ändern. Das Kabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen (Bundestags-Drucksache 21/7869). Danach soll der Korridor von 55 bis 65 Euro auch 2027 gelten. Der Stand im Gesetzgebungsverfahren: Der Bundestag soll am noch im Oktober 2026 über den Entwurf entscheiden. Bis zu diesem Beschluss und der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist der Korridor für 2027 ein Plan und noch keine geltende Rechtslage.
Hinweis: Prüfen Sie vor der Planung Ihrer Heizkosten für 2027, ob das Gesetz beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.
2028
Dann gilt der europäische Emissionshandel ETS 2 (Verordnung (EU) 2026/667). Es gibt weder Festpreise noch einen Korridor. Der Preis schwankt mit dem Markt. Die erste Abgabe für das Jahr 2028 ist bis Ende Mai 2029 fällig (Quelle: DEHSt). Jede Preiszahl für 2028 wäre eine Annahme.
Was das für Ihre Heizkosten bedeutet
Die Tabelle zeigt die jährlichen CO₂-Kosten bei 55 bis 65 Euro je Tonne. Zum Vergleich steht daneben eine reine Rechenannahme von 100 Euro je Tonne. Die CO₂-Mengen habe ich mit den amtlichen Standardwerten der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030, Anlage 2 Teil 4) neu berechnet. Sie weichen deshalb von den gerundeten Werten im Beitrag „Wegweiser“ ab. Bei Gas gehe ich davon aus, dass die kWh-Angaben der Abrechnung nach Brennwert entsprechen. Die Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer und sind meine eigene Rechnung.
| Gebäudeund Brennstoff | Verbrauch | CO₂ | Kostenbei 55 – 65 Euro/t | Bei 100 Euro/t |
| Einfamilienhaus,Gas | 20.000 kWh | 3,63 t | 200 – 236 Euro | 363 Euro |
| Einfamilienhaus,Öl | 2.000 l | 5,35 t | 294 – 348 Euro | 535 Euro |
| Mehrfamilienhaus(6 WE), Gas | 60.000 kWh | 10,88 t | 599 – 707 Euro | 1.088 Euro |
| Mehrfamilienhaus(6 WE), Öl | 6.000 l | 16,06 t | 883 – 1.044 Euro | 1.606 Euro |
Was gilt für Vermieter?
Bisher: Das Stufenmodell
Je schlechter das Gebäude, desto mehr zahlt der Vermieter. Maßgeblich ist der CO₂-Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr (§5 CO2KostAufG). Für Nichtwohngebäude gilt eine Teilung von 50 zu 50 (§8).
| CO₂-Ausstoß (kg je m² und Jahr) | Mieter | Vermieter |
| unter 12 | 100% | 0% |
| 12 bis unter 17 | 90% | 10% |
| 17 bis unter 22 | 80% | 20% |
| 22 bis unter 27 | 70% | 30% |
| 27 bis unter 32 | 60% | 40% |
| 32 bis unter 37 | 50% | 50% |
| 37 bis unter 42 | 40% | 60% |
| 42 bis unter 47 | 30% | 70% |
| 47 bis unter 52 | 20% | 80% |
| ab 52 | 5% | 95% |
Ein Beispiel mit angenommenen 400 m² Wohnfläche: Ein Mehrfamilienhaus mit Gasheizung und 10,88 t CO₂stößt rund 27,2 kg je m² aus. Das ist die Stufe „27 bis unter 32“, knapp über der Stufengrenze von 27. Der Vermieter trägt 40%, das sind 240 bis 283 Euro im Jahr. Bei Ölheizung und 16,06 t CO₂ sind es rund 40,1 kg je m². Der Vermieter trägt dann 60%, das sind 530 bis 626 Euro im Jahr.
Neu ab 2028: Hälftige Teilung (§5a)
Die §§5a bis 5d wurden durch Artikel 5 BGBl. 2026 I Nr. 226 in das CO2KostAufG eingefügt. Die Änderung gilt seit Juli 2026. Die neuen Regeln gelten für Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden (§43 Abs. 1 GModG in Verbindung mit § 5a Abs. 1 CO2KostAufG). Für ältere Heizungen gilt weiter das Stufenmodell. Die Heizkostenabrechnung erstellt weiterhin der Vermieter. Vermieter und Mieter tragen dann jeweils die Hälfte von:
• den Gas-Netzentgelten ab dem Abrechnungszeitraum ab Januar 2028,
• den CO₂-Kosten ab Januar 2028, unabhängig vom Gebäudezustand,
• den Kosten für vorgeschriebene Brennstoffanteile ab Januar 2029, bezogen auf höchstens 30% des Brennstoffs.
Ein Vergleich mit angenommenen 60 Euro je Tonne und 10,88 t CO₂: Die CO₂-Kosten betragen rund 653 Euro. Nach dem Stufenmodell (40%) zahlt der Vermieter rund 261 Euro. Bei hälftiger Teilung sind es rund 327 Euro. Der Vermieter zahlt in diesem Beispiel also rund 65 Euro mehr (eigene Rechnung). Neubauten, die bis Ende 2029 errichtet und erstmals genutzt werden, werden ebenso behandelt (§5b). Das gilt nicht, wenn Bauantrag, Antrag auf Zustimmung oder Bauanzeige vor dem 13. Mai 2026 erfolgten. Fällt die Heizung irreparabel aus und wird ersetzt, gelten Schutzfristen. Sie stehen in §5a Abs. 4 CO2KostAufG und in §43 Abs. 7 GModG:
• Einbau weniger als zwölf Monate vor Januar 2028: Die hälftige Teilung nach §5a Abs. 1 bis 3 gilt für zwölf Monate ab Einbau nicht.
• Einbau vom Januar 2028 bis Ende 2028: Die Pflicht zum Brennstoffanteil nach §43 Abs. 1 GModG gilt erst nach zwölf Monaten ab Einbau (§43 Abs. 7 Satz 1). In diesem Zeitraum gilt §5a Abs. 1 bis 3 nicht, wenn zum Ausfallzeitpunkt keine Pflicht nach §43 Abs. 1 bestand.
• Einbau ab Januar 2029: Eine zum Ausfallzeitpunkt bestehende Pflicht gilt für zwölf Monate ab Einbau fort. Danach gilt die dann bestehende Pflicht (§43 Abs. 7 Satz 2 und 3). Für die Kostenteilung gilt § 5a Abs. 1 bis 3 für zwölf Monate ab Einbau nicht, wenn zum Ausfallzeitpunkt keine Pflicht nach §43 Abs. 1 bestand (§5a Abs. 4 Satz 3).
Welche Frist bei Ihrer Anlage gilt, sollten Sie vor dem Einbau klären.
Ausnahme: Der Härtefall (§5d)
Der Vermieter trägt nur den Anteil nach dem Stufenmodell, wenn alle folgenden Punkte zutreffen:
• Die Wohnung liegt nicht in einem angespannten Wohnungsmarkt.
• Die vereinbarte Miete liegt unter 85% der ortsüblichen Vergleichsmiete.
• Der Vermieter vermietet nicht mehr als sechs Wohnungen.
• Das Gebäude gehört zur Effizienzklasse G oder H.
• Die Kostenbeteiligung wäre eine persönliche Härte, die unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zu rechtfertigen ist.
In einem angespannten Wohnungsmarkt ist die Ausnahme enger gefasst. Nach §5d Abs. 1 Satz 2 gilt sie dort nur in den Fällen von §5d Abs. 2 Nr. 3 und 4 und nur, wenn die Miete unter 70% der Vergleichsmiete liegt. Diese Fälle sind: Eine Wärmepumpe ist technisch nicht möglich und es steht kein Fernwärmenetz zur Verfügung. Oder: Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft verhindert den Wechsel, obwohl sich der Vermieter dafür eingesetzt hat. Bei der Prüfung der Härte zählen außerdem der wirtschaftliche Aufwand einer anderen Beheizung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Parteien (§5d Abs. 2 Nr. 1 und 2). Bei selbst bewohnten Gebäuden mit höchstens zwei Wohnungen und gemeinsamer Wärmeversorgung gilt ebenfalls nur das Stufenmodell. Das gilt nicht im angespannten Wohnungsmarkt (§5d Abs. 3).
Wichtig: Der Vermieter muss den Mieter bei Vertragsabschluss in Textform über die Härtefall-Voraussetzungen informieren. Auch spätere Änderungen sind mitzuteilen. Später mitgeteilte Umstände zählen im jeweiligen Abrechnungszeitraum nicht (§5d Abs. 4).
Weitere Regeln, die Sie kennen sollten:
• Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr zahlt als den gesetzlichen Anteil, sind unwirksam (§6 Abs. 1).
• Die Abrechnung muss Mieteranteil, Einstufung und Berechnung ausweisen. Sonst darf der Mieter seinen Heizkostenanteil um 3% kürzen (§7).
• Bei Denkmalschutz, Anschluss- und Benutzungszwang oder Erhaltungssatzung wird der Vermieteranteil halbiert. Der Vermieter muss die Umstände nachweisen (§9).
• Bei Mietverhältnissen vor Januar 2023 umfasst eine bestehende Umlagevereinbarung den Vermieteranteil nicht (§11 Abs. 1).
Alternativen und Förderung
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) hat sich im Juli 2026 geändert. Bereits zugesagte Anträge sind nicht betroffen (Quelle: KfW). Aktuelle Konditionen finden Sie bei KfW und BAFA. Einen Überblick gebe ich in meinem Beitrag „BEG-Reform 2026“. Konkrete Fördersätze und Fristen finden Sie bei KfW und BAFA.
CO₂-Preis: Was Hausbesitzer 2027 wissen müssen
Fazit und Empfehlungen
Der CO₂-Preis bleibt 2026 und voraussichtlich 2027 im Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne. Ab 2028 bestimmt der Markt den Preis. Für Vermieter wird es ab 2028 teurer, weil die CO₂-Kosten bei Bestandsheizungen hälftig geteilt werden. Der Härtefall nach §5d ist eng gefasst.
Kurzfristig: Prüfen Sie Ihre Heizkostenabrechnung auf Mieteranteil, Einstufung und Berechnungsgrundlagen. Prüfen Sie als Vermieter, ob die Härtefall-Voraussetzungen vorliegen, und teilen Sie das dem Mieter in Textform mit.
Mittelfristig: Ermitteln Sie bis Ende 2027 den CO₂-Ausstoß Ihres Gebäudes je m². Planen Sie eine Modernisierung, die Verbrauch und Emissionen senkt. Klären Sie Fördermöglichkeiten vor der Antragstellung.
Langfristig: Planen Sie den Umstieg auf eine Heizung ohne fossile Brennstoffe. Rechnen Sie ab 2028 mit schwankenden CO₂-Preisen.
Gerne berate ich Sie persönlich.
Terminabsprache per Telefon 02203-80260
oder Mail info@ferdinandschurz-sv.de




Energieeffizienz-Experten
www.energie-effizienz-experten.de
Deutsche Energieagentur dena
www.dena.de
Bundesförderung für Energieberatung
www.bafa.de
Kreditanstalt für Wiederaufbau
www.kfw.de
Quellen
• Verordnung (EU) 2026/667: eur-lex.europa.eu, ABl. L vom 18.3.2026
• DEHSt, EU-ETS-2-Ausblick: dehst.de/DE/Themen/nEHS/EU-ETS-2/eu-ets-2-ausblick/
• DEHSt, Verkauf und Versteigerung sowie Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz: dehst.de/DE/Themen/nEHS/Verkauf-Versteigerung/
• Bundestag, Drucksache 21/7869 vom 07.09.2026 und Drucksache 21/8252 vom 28.09.2026 (Stellungnahme des Bundesrates
• Bundestag, Textarchiv zum Dritten BEHG-Änderungsgesetz (erste Lesung, Anhörung, Termin 2./3. Lesung): bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw39-de-brennstoffemissionshandelsgesetz-1211312
• CO2KostAufG, amtliche Fassung als PDF: gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/CO2KostAufG.pdf
• GModG (ehemals GEG), § 43: gesetze-im-internet.de/geg/__43.html (amtlicher Wortlaut, Bildschirmaufnahme der amtlichen Seite)
• EBeV 2030, Anlage 2 Teil 4: gesetze-im-internet.de/ebev_2030/anlage_2.html. amtlicher Wortlaut, gelesen als PDF der amtlichen Seite
• BBSR, GModG-Portal (Hintergrund): gmodg.bund.de
• KfW, Heizungsförderung: kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsförderung/
• BAFA, Förderprogramm im Überblick: bafa.de
